§ 1  Geltungsbereich – Schriftform
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.

§ 2  Angebot und Annahme

(1) Unsere Angebote sind nur in schriftlicher Form verbindlich.

(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

§ 3  Druckunterlagen – Werkzeuge
An allen Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeugen, Klischees, und vergleichbaren Gegenständen behalten wir uns, sofern sie nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, Eigentum- und Urheberrechte vor. Ein Erwerb durch den Besteller mittels gesonderten Kaufvertrag ist möglich.

§ 4  Lieferzeit – Rechte bei Verzug

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Vereinbarung aller die Kaufsache kennzeichnenden Einzelheiten, insbesondere bei Sonderanfertigungen den Eingang der genehmigten Korrektur, voraus. Wird durch ein Verhalten des Bestellers die Lieferzeit unterbrochen, sind wir berechtigt, eine neue, angemessene Lieferzeit durch Mitteilung an den Besteller festzusetzen.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(3) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.

(4) Macht der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung geltend, so ist unsere Schadensersatzhaftung, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.

§ 5  Pflichten des Bestellers
(1) Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Annahme der Kaufsache oder sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere für Lagerung, ersetzt zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt die Kaufsache in Rechnung zu stellen.

(2) Falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, sind Abrufaufträge innerhalb einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten abzurufen. Ruft der Besteller innerhalb dieser Frist nicht den gesamten Auftrag ab, steht dies einer Verletzung der Pflicht zur Annahme der noch nicht abgerufenen Mengen gleich. Unsere Rechte bestimmen sich daher nach obigem Absatz 1.

§ 6  Höhere Gewalt
(1) Wird es uns infolge höherer Gewalt unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert, unseren vertraglichen Pflichten nachzukommen, so ruhen diese Pflichten bis zur Beseitigung des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung bereits in Verzug sind. Sollte ein solches Hindernis länger als drei Monate bestehen, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 sind betriebsfremde, unvorhergesehene und unvermeidbare Hindernisse, wie z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energieknappheit, Feuer, Krieg und Aufruhr oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob sie in unserem eigenen Betrieb auftreten oder in einem fremden Betrieb, von dem die Herstellung oder der Transport der Kaufsache im wesentlichen abhängt.

§ 7  Lieferungen - Preise – Versandkosten – Sicherheit – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Palettentauschgebühr und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Abweichend von Absatz (1) tragen wir bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert (ohne Umsatzsteuer) von mindestens € 750 die Versandkosten ausschließlich der Palettentauschgebühr bis zur nächstgelegenen Stückgut-Empfangsstation des Empfängers innerhalb Deutschlands, ausgenommen Flächenfracht. Bei Eil- und Expressgut-Versand gehen die Frachtkosten, die den Stückgutsatz übersteigen, zu Lasten des Bestellers.

(3) Unser Mindestauftragswert beläuft sich auf einen Netto-Warenwert von € 250. Bei Bestellungen unter einem Netto-Warenwert von € 750 berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von € 25 je Bestellung.

(4) Unsere Preislisten verstehen sich netto und unverbindlich.

(5) Bei Verarbeitung extra angefertigter Sonderprodukte behalten wir uns vor, die gesamte vom Hersteller gelieferte Menge zu verarbeiten und zu berechnen.

(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto außer bei Eigenakzept. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen.

(7) Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers berechtigt, jegliche noch ausstehende Lieferung aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.

§ 8  Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(3) Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§ 9  Beschaffenheit – Rechte bei Mängeln
(1) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Ein branchenüblicher Ausschuss, handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und Stoffzusammensetzungen sowie bei Sonderanfertigungen produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen von ca. 10 %, bleiben vorbehalten. Dies gilt auch soweit der Bestellung ein Muster zu Grunde lag.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen zu prüfen, unterschrieben zurücksenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubringen.

(3) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ermöglicht uns unverzüglich nach vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten die Überprüfung der als mangelhaft gerügten Kaufsache.

(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang vorliegt, haben wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.

(5) Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt § 11.

§ 10  Schadensersatzansprüche – Umfang der Haftung
(1) In allen Fällen außer denen des Verzuges (§ 4) richtet sich unsere Haftung auf Schadensersatz – gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen – ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Soweit wir einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

(3) Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.

(4) Des weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.

(5) Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Bestellers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben und keine wesentlichen Vertragspflichten sind (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung), und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB.

§ 11  Verjährungsfristen
(1) Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Kaufsache verjährt in 3 Monaten ab Gefahrübergang (§ 8), es sei denn der Besteller macht Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache geltend.

(2) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Kaufsache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

(3) Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 479 BGB) bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
(a) Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate.
(b) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache mit Gefahrübergang (§ 8).
(c) Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des Anspruches sind, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB.

§ 12  Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
Erfüllungsort ist, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.